Allgemeine Geschäftsbedingungen der RENTIR «AGB»

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgend AGB genannt bilden einen

integrierenden Bestandteil des Fahrzeugmietvertrages. Bei der Unterzeichnung

bestätigt der Mieter, die Mietkonditionen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu

akzeptieren.

Bei Wiedersprechen einzelner Vertragsdokumente gilt folgende Rangordnung:

  • Buchungsbestätigung
  • Mietvertrag
  • AGB
  • Gesetzliche Bestimmungen

1. Vertragsabschluss

Die Reservierung- und Buchung des Mietfahrzeuges per Telefon, E-Mail, Mobil-App oder Homepage der RENTIR ist ein bindendes Angebot. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Bestätigung der Vermieterin, in der Regel mündlich, schriftlich oder per E-Mail an den Mieter. Stornierungen sind bis 48h vor Mietantritt ohne Kostenfolge möglich, in allen anderen Fällen bleibt eine Tagesmiete als Entschädigung an die Vermieterin zu entrichten. Eine Fahrzeugmiete ist ab 18 Jahren mit gültigem Führerschein möglich.

Für Mieter ohne Wohnsitz in der Schweiz ist zudem ein Reisepass oder Personalausweis vorzulegen. Fahrten ins angrenzende Ausland sind bis 8 Tage möglich. Für längere Auslandsreisen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

2. Mietpreise

Die Mietpreise verstehen sich jeweils pro Tag inkl. 8.1% MwSt, ausgenommen sind

B2B Geschäfte bei welchen der Preis exkl. MwSt angegeben wird. Im Tagesmietpreis sind jeweils 150Km pro Tag inklusive, bei ½ Tagesmieten deren 50 und teilweise 75Km. ½ Tagesmieten sind ausschliesslich von Montag bis Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr oder von 13.00 – 17.30 Uhr möglich. Ausgenommen schriftliche Angebot mit Abweichenden Angaben.

Oneway Mieten zwischen RENTIR Standorten sind für eine Pauschalgebühr von CHF 50.- nach Absprache möglich.

3. Kaution

Die Vermieterin ist berechtigt, spätestens bei der Fahrzeugübergabe eine angemessene Kaution für mögliche Beschädigung, Untergang oder Diebstahl des

Fahrzeuges zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter abzüglich des Mietpreises nach Fahrzeugrückgabe rückvergütet oder mit allfälligen Schadenersatzansprüchen verrechnet.

Die Kaution beträgt CHF 300.- und ist nebst dem Mietbetrag bei Fahrzeugabholung in BAR, EC, Postcard oder mit Kreditkarte (Mastercard und Visa) zu bezahlen. Für Mieter ohne Wohnsitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein sind Zahlungen lediglich per Kreditkarte möglich.

4. Fahrzeugübernahme

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug am Tag des Mietbeginns und zur vereinbarten Zeit vor dem Geschäftslokal der Vermieterin. Jegliches Zubehör wie Wolldecken, Zurrgurte oder Navigationsgeräte sind im Mietvertrag inkl. anfallenden Mehrkosten vermerkt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel umgehend zu rügen. Zu diesem Zweck wird auf dem Mietvertrag ein schriftliches Übernahme-/Übergabeprotokoll erstellt. Wird auf die Erstellung eines schriftlichen Protokolls verzichtet, entbindet dies den Mieter nicht von der Verpflichtung, das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel umgehend zu rügen.

Sollte das Fahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet.

5. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist bei Ablauf der im Mietvertrag vermerkten Rückgabezeit an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe hat grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten der RENTIR zu erfolgen. Die verspätete Rückgabe berechtigt den Vermieter, dem Mieter eine weitere Tagesmiete in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Fahrzeugrückgaben ausserhalb der Geschäftszeiten endet die Haftung des Mieters erst durch die tatsächliche Inbesitznahme durch die RENTIR Fahrzeugvermietung KLG. Bei verspäteter Rückgabe kann die Vermieterin eine ganze Tagesmiete verrechnen. Das Fahrzeug ist vollbetankt, sauber und in einwandfreiem Zustand inklusive Zubehör zurückzugeben. Bei nachträglich nötigem Betanken durch die Vermieterin wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Pauschale von CHF 20.- als Aufwandsentschädigung verrechnet. Verschmutzte Fahrzeuge werden zu Lasten des Mieters à CHF 110.-/h gereinigt.

6. Gebrauch der Mietsache

Der Mieter haftet auch bei Überlassung an Dritte und allfällige weitere Fahrer. Der Mieter bestätigt mit Vertragsabschluss, dass sämtliche Fahrzeuglenker im Besitz der notwendigen Führerscheine und Zulassungen sind. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu gebrauchen. Untersagt ist namentlich die Verwendung des Fahrzeuges:

  • Zu Lernfahrten (ausgenommen Motorräder)
  • Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen
  • Zu Fahrzeugtests
  • Um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
  • Zur Beförderung gefährlicher Stoffe; (Gefahrengut gemäss ADR) ASTAG Schweiz
  • Zu Fahrten abseits öffentlicher Strassen und im Gelände
  • Zur Untervermietung

Bei Zuwiderhandlung wird von der Vermieterin jegliche Haftung abgelehnt.

Der Mieter bzw. Lenker des Fahrzeuges ist für verursachte Gesetzesverstösse, insbesondere gegen das Strassenverkehrsgesetz, haftbar. Störungen und Defekte am Fahrzeug während der Mietdauer sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. Bei Unfällen ist die Vermieterin umgehend zu benachrichtigen. Zur Tatbestandsaufnahme ist in jedem Fall die Polizei beizuziehen. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung dritter. Für Fahrten ins Ausland ist die vorgängige Einwilligung der Vermieterin einzuholen. RENTIR Fahrzeugvermietung KLG behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit per GPS zu orten und zu behändigen, selbst wenn sich dies auf Privatgrund befindet. Die dadurch entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.

7. Unterhalt, Reparatur

Der gewöhnliche Unterhalt des Fahrzeuges ist Sache der Vermieterin.

Reparaturen, auch in geringem Umfang, dürfen nur im Einverständnis der Vermieterin vorgenommen werden.

8. Versicherung

Die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ist im Mietpreis inbegriffen.

Der Selbstbehalt des Mieters beträgt pro Schadenereignis CHF 3‘000.-.

Als Schadenereignisse gelten:

  • Haftpflichtschaden (Schädigung Dritter) – Selbstbehalt CHF 3‘000.-
  • Kaskoschaden (Schaden am Mietfahrzeug) – Selbstbehalt CHF 3‘000.-
  • Diebstahl – Selbstbehalt CHF 3‘000.-
  • Bergungskosten bei Pannen – CHF 0.-

Gegen einen Aufpreis kann der Selbstbehalt pro Schadenereignis auf CHF 500.- reduziert werden. Der Abschluss dieser Selbstbehaltsreduktion muss vor Mietantritt abgeschlossen werden und auf dem Mietvertrag ausgewiesen werden. Diese Reduktion gilt automatisch für alle Schadenereignisse (Kasko, Haftpflicht und Diebstahl). Falls die Versicherung aufgrund Ihres Rückgriffrechts die Vermieterin als Halterin des Fahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt die Vermieterin ihrerseits im gleichen Umfang Regress auf den Mieter. Der allfällige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist Sache des Mieters.

9. Haftung für Schäden am Mietfahrzeug

Der Mieter haftet für die von Ihm absichtlich oder fahrlässig verursachten Schäden, insbesondere auch für Rücktransport, Minderwert des Fahrzeuges sowie Nutzungsausfall über den vertraglichen Selbstbehalt hinaus. Der Mieter haftet insbesondere für Beschädigung sowie Folgekosten und Nutzungsausfall des Fahrzeuges infolge:

  • Unsorgfältigem Gebrauch
  • Falsche Manipulation am Fahrzeug
  • Unterlassung der regelmässigen Kontrolle von Öl, Kühlwasser,
  • Bremsflüssigkeit und Reifendruck
  • Verwendung eines nicht geeigneten Treibstoffes
  • Verwendung abseits der Strassen und im Gelände
  • Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe!!!

Wählt der Mieter einen anderen Pannendienst als vom Vermieter angegeben, so haftet der Mieter für die anfallenden Kosten. Die Notfallnummer sowie Policen- Nummer des Pannendienstes entnehmen Sie bitte dem Aufkleber an der Windschutzscheibe.

10. Transporte gegen Entgelt

Die Beförderung von Waren und Personen gegen Entgelt ist nur zulässig, wenn die Vermieterin vorgängig ihr Einverständnis dazu gegeben hat. Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der dazu allenfalls notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch bei Fahrten ins Ausland, unter voller Schadloshaltung der Vermieterin besorgt zu sein. (z.B. Bewilligungen, Frachtpapiere, Fahr- und Ruhezeitenkontrolle, notwendige technische Ausrüstung der Fahrzeuge usw.)

11. Vertragsverletzung

Kommt der Mieter den Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag nicht nach, so ist die Vermieterin zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von 3 Tagen berechtigt unabhängig einer allfälligen Befristung des Mietverhältnisses. Bei einer schweren Vertragsverletzung und aus wichtigen Gründen ist die Vermieterin zur fristlosen Kündigung berechtigt. Allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Mieter bleiben in jedem Fall vorbehalten.

12. Fremdfahrzeuge

Rentir steht jederzeit das Recht zu, ein Fahrzeug eines anderen Eigentümers an den Mieter von RENTIR zu übergeben, damit werden automatisch auch die AGB’s, Selbstbehalte und Vorbehalte des jeweiligen Fahrzeugeigentümers bedingungslos akzeptiert.

13. All-inclusive-Abo Fahrzeugmieten

Die Mietkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste und Fahrleistung. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Monatstarif gemäss Preisliste nach effektiver Mietdauer sowie allfällige Mehrkosten und Mehrkilometer nachverrechnet. Eine Vorzeitige Vertragsbeendigung ist frühestens nach 60 Miettagen möglich. Bei einer Vertragsverlängerung besteht kein Anspruch auf eine Anpassung des Tarifes. Die Fahrleistung wird gemäss Mietvertrag/Preisliste fixiert und kann während der laufenden Mietdauer nicht angepasst werden. Rentir behält sich das Recht vor, jederzeit das Fahrzeug gegen ein ähnliches mind. gleichwertiges Fahrzeug auszutauschen.

14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Vermieterin gemäss Mietvertrag.

Anwendbares Recht der Schweiz.

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